Die Aussagen von K___ und die Angabe in der Rechnung, dass die Arbeiten die Kundin LL___ zum Gegenstand hatten, lassen nur diesen Schluss zu. Somit ist die Kritik der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt unbegründet und die Einstellung nicht zu bemängeln. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der A___ AG vollumfänglich abzuweisen ist und die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen B___ vom 5. Dezember 2017 (U 14 403) in Rechtskraft erwächst.