Dies in Anwesenheit von D___. An der Einvernahme vom 9. Mai 2014 habe die Rechnung von K___ nicht vorgelegen und die Beschwerdegegnerin habe sich an den genauen Grund der bemängelten Rechnung, welche ein Jahr zuvor gestellt worden sei, nicht erinnern können. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft geltend machen, K___ habe am 14. September 2017 als Zeugin ausgesagt, dass sie D___ in Dubai persönlich getroffen hätte. Gemäss der Zeugin habe D___ den Betrag von CHF 5‘000.00 ausdrücklich bestätigt. Selbstverständlich finde sich in der Strafklage kein Wort über dieses Treffen in Dubai. Von einer Einvernahme von D___ sei schlicht und einfach wenig Objektives zu erwarten.