Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren vorbringen, während die Beschwerdegegnerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2014 erklärte habe, die Rechnung von Frau K___ über CHF 5‘000.00 sei nicht mit D___ abgesprochen worden, habe K___ in ihrer Zeugeneinvernahme gesagt, D___ habe ihre Rechnung in Dubai, wo sie ihn erstmals persönlich getroffen habe, genehmigt. Dies bestreite D___ mit Nachdruck. Trotz den unvereinbaren Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Zeugin K___ habe sich die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst gesehen, D___ dazu einzuvernehmen.