Nicht vorhanden ist ein Buchungsbeleg für die ebenfalls von der Beschwerdegegnerin bezahlten CHF 2‘277.20. Es kann lediglich gemutmasst werden, dass mit einer fehlenden Rückerstattung dieses Betrages an B___ die Reisekosten für die nicht für die A___ AG tätigen O___ und P___ abgegolten worden sein könnten. Dies kann aber aus folgenden Gründen offenbleiben. Es