Seite 19 könne die Honorarverrechnungsbehauptung der Beschwerdegegnerin nicht stimmen. Zudem fehle für die alternative Aussage von J___, seine Partnerin habe die Reise selber bezahlt, jeglicher Buchhaltungs- oder sonstige Beleg. Mit allen diesen eklatanten Unstimmigkeiten habe sich die Staatsanwaltschaft nicht befasst und kurzerhand einen Tatbestand verneint. Die Beschwerdegegnerin lässt vor der Staatsanwaltschaft vorbringen, die Beschwerdeführerin unterschlage, dass an der Reise nach Dubai auch D___ und seine Ehefrau teilgenommen hätten.