Aus der dargelegten Aktenlage ergibt sich, dass J___ der A___ AG für dieselbe Messe, die ISPO in München, im Jahr 2012 rund CHF 40‘000.00 und im Jahr 2013 CH 50‘000.00 verrechnete. Allein eine Differenz von CHF 5‘000.00 erklärt sich daraus, dass im Gegensatz zu 2013 im Jahr 2012 keine „Displayaufbauten“ verrechnet wurden. Der Rechnungsbetrag für 2013 bewegt sich also in denselben Dimensionen wie im Vorjahr. Das Obergericht sieht bei dieser Sachlage keinerlei Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten von B___ hindeuten würden. Somit sind die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung in diesem Punkt haltlos.