Darauf angesprochen, habe B___ D___ erklärt, die Zahlung sei ein Vorschuss für J___ für den Bau an der ISPO-Messe in München und den Kunden N___ gewesen. Diese Erklärung habe jedoch nicht stimmen können, denn die ISPO-Messe habe bereits im Januar 2013 stattgefunden. Die von der Verteidigerin der Beschwerdegegnerin als act. 4 eingereichte Kopie einer Rechnung von J___ datiere vom 18. Februar 2013 und sei mit „Rechnung Standbauarbeiten HH___ ISPO, vom 3.-6.02.2013 in München“ betitelt. Diese Rechnung enthalte überhaupt keine Angaben über den Zeitaufwand.