_ AG über die Kündigung geredet. Das gehe ihn ja nichts an (act. B 10/72, S. 4). Auch betreffend Kündigung der Lagerräume in Q1___ durch die Vermieterin fehlt es aufgrund der Zeugenaussagen von H___ sowie J___ an Hinweisen auf ein (eventual- )vorsätzlich begangenes pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. J___ bestreitet, mit H___ vor oder nach der Kündigung über die Kündigung gesprochen zu haben, H___ bestätigt diese Darstellung. Hingegen nennt H___ als Kündigungsgrund die von ihm festgestellte Abnahme des Lastwagenverkehrs zum Lager der A___ AG sowie den Verkauf der Firma. Somit sprechen die Aussagen von H___