Der Inhaber der A___ AG habe jedoch in Q3___ selber Lagerräumlichkeiten zu einem günstigeren Quadratmeterpreis als am alten Ort gefunden. Der alte Quadratmeterpreis habe rund CHF 60.00 betragen, der neue Quadratmeterpreis CHF 53.00. D___ habe sich bei ihr nach dem Kündigungsgrund erkundigt. Da die Beschwerdegegnerin den Grund nicht gekannt habe, habe sie gegenüber D___ gemutmasst, vielleicht handle es sich um Eigenbedarf. Die Beschwerdegegnerin lässt im Beschwerdeverfahren ausführen, die Aussagen von J___ hätten die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin integral wiederlegt.