Diese habe sich nicht dazu geäussert. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren anführen, das Beweisergebnis, auf das sich die Staatsanwaltschaft berufe, sei unvollständig zufolge Unterlassung der beantragten Einvernahme von D___ zu den Umständen der Kündigung. Anlässlich eines