Seite 14 laut vorstehender Erwägung 8 die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen aus formellen Gründen unverwertbar sind. Die Beschwerdeführerin, welche die formellen Mängel geprüft hat, beruft sich betreffend Bilanzierung von Warenvorräten im Beschwerdeverfahren nun aber auf diese Aussagen, indem sie dartut, B___ habe in der Einvernahme vom 6. August 2015 nicht gesagt, sie sei von G___ zur Inventarisierung veranlasst worden.