Auf deren fachlichen Rat durfte sich B___ verlassen. Folglich ist für die strafrechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, ob die Empfehlung der Zeugin G___ nach fachlichen Kriterien richtig oder falsch ist. Damit erübrigt sich auch die Einholung einer Expertise zur Anwendbarkeit der POC-Methode im vorliegenden Fall. Anzufügen ist, dass