Täter kann sein, wer der Sache nach die Stellung eines Schutzgaranten für die fremden Vermögensinteressen innehat. Das gilt u.a. auch für den Alleinaktionär einer Einpersonen-AG, selbst wenn dieser in die schädigende Handlung einwilligt (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 158 StGB). Bei rechtsgeschäftlicher Begründung muss die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt des Vertragsverhältnisses sein (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 158 StGB). Um den Tatbestand zu erfüllen, wird zunächst vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt (ANDREAS DONATSCH, a.a.