Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren ergänzen, in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2015 habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, das Lager habe sich über die Jahre aufgebaut, seit 1997. Vor allem habe es sich um Rohmaterialien für Messestände gehandelt, aber auch um bereits gebrauchte Materialien für Messestände, für die sie noch Verwendung zu haben geglaubt hätte. Die Inventaraufnahme habe sie zusammen mit dem Messebauer J___ gemacht, mit dem sie während aller Geschäftsjahre zusammengearbeitet habe. Die Wert-Einschätzung sei durch sie beide erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe aber nicht ausgesagt, sie sei von ihrer Buchhalterin G___