Sie sei mit der Buchhaltung der A___ AG befasst gewesen und sie sei es gewesen, welche die Inventarisierung veranlasst habe. Die Behauptung von G___, die Aktivierung unter Anwendung der POC-Methode sei buchhalterisch gerechtfertigt gewesen, sei eine blosse Behauptung in erkennbarer Verteidigungsabsicht. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren ergänzen, in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2015 habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, das Lager habe sich über die Jahre aufgebaut, seit 1997.