Seite 11 Beschwerdegegnerin eine Falschbuchung von CHF 160‘000.00 vorgenommen. Diese Manipulation habe zu einer wesentlich höheren Dividende an sie geführt und Mehrsteuern von rund CHF 32‘000.00 verursacht. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig gemacht. Zu diesem Vorwurf habe die Zeugin G___ vorgebracht, das Warenlager sei nach der POC-Methode aktivierungsfähig gewesen. Sie sei mit der Buchhaltung der A__