Die Staatsanwaltschaft hat am 16. Februar 2017 der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, die elektronischen Daten und Dokumente zu sichten und auszuwerten sowie insbesondere zu prüfen, ob sich aus den beschlagnahmten Gegenständen Hinweise auf die von der Strafklägerin in den Strafklagen behaupteten Straftaten ergeben würden (act. B 10/61; B 10/62). Am 12. April 2017 hielt der zuständige Staatsanwalt in einer Aktennotiz fest, die Polizei habe mitgeteilt, dass nebst den Papierunterlagen rund 700 GB elektronische Daten vorliegen würden und bei dieser Fülle von Datenmenge eine Auswertung nur über gezielte Schlagwörter zu bewältigen sei.