Seite 10 und auszuwerten“. Die erneute Unterlassung, die beschlagnahmten Gegenstände auszuwerten bzw. auswerten zu lassen, habe die Staatsanwaltschaft laut einer Aktennotiz vom 12. April 2017 mit der Befürchtung eines hohen Arbeitsaufwandes begründet. Dies komme einer willkürlichen Weigerung gleich, gebotene Untersuchungshandlungen vorzunehmen und verletze den Untersuchungsgrundsatz.