Nun kann nach Ansicht des Obergerichts jedoch eine Wiederholung der Einvernahmen von B___ durch die Staatsanwaltschaft dann unterbleiben, wenn in der nachfolgenden Beurteilung die Einstellung gestützt auf Zeugenaussagen bestätigt werden kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei den Einvernahmen der Zeugen und Zeuginnen G___, H___, J___ und K___ die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin unbestritten berücksichtigt wurden (act. B 10/66/1-17). Somit kann darauf abgestellt werden.