Seite 8 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen in allgemeiner Weise. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf den exemplarischen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3b: „Gemäss Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.