Eine Untersuchung, die in Verletzung des wesentlichen Teilnahmerechts geführt und abgeschlossen worden sei, könne nicht als vollständige Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Am Begehren der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdegegnerin, unter Respektierung der Parteirechte der Beschwerdeführerin, werde festgehalten.