8. Verletzung der Parteirechte Die Beschwerdeführerin lässt rügen, die Kantonspolizei habe am 9. Mai 2014 mit der Beschwerdegegnerin eine Einvernahme durchgeführt, ohne ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Auch am 6. August 2015 sei die Beschwerdegegnerin einvernommen worden, wiederum ohne dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Eine Untersuchung, die in Verletzung des wesentlichen Teilnahmerechts geführt und abgeschlossen worden sei, könne nicht als vollständige Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bezeichnet werden.