Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussagen in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen oder durch Indizien besonders unterstützt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Umständen zu glauben ist, liegt beim Gericht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO).