7. Einstellungsgrund Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2017 geht hervor, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt wurde (act. B 2/1, S. 8). Gemäss diesen Bestimmungen verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO;