Seite 6 werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 1 verlangt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 5. Dezember 2017 und Begehren Ziff. 2 die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung der unverzüglichen Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens. Diese Begehren sind zweifellos zulässig.