Seite 5 der Beschwerdeführerin ist somit aufgrund der von ihr am 12. März 2014 abgegebenen Erklärung, sie sei durch die behaupteten Straftaten der Beschuldigten in ihren Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt worden, gestützt auf Art. 115 Abs. 1 StPO ausgewiesen. Anzufügen ist, dass die Privatklägereigenschaft der A___ AG bereits im Strafverfahren gegen B___ im Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2016 bejaht wurde (act. B 10/58).