322 StPO). Die Beschwerdeführerin liess über ihren Rechtsvertreter am 12. März 2014 sowie 19. Mai 2015 Strafklage gegen B___ unter anderem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung einreichen. Sie erklärte in der Strafanzeige vom 12. März 2014 zudem ausdrücklich, sie sei durch die Straftaten der Beschwerdegegnerin in ihren Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt worden und daher als Privatklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Die A___ AG behalte sich vor, gegen die Beschuldigte Zivilklage zu erheben (act. B 10/1.1, S. 2). Somit liegt die erforderliche Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO vor.