Darin beantragt er die Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. B 15). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. März 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 16; B 20). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.