Seite 3 angelastet werden könnten. Bei diesem Ergebnis sei auch der eventualiter erhobene Vorwurf der Veruntreuung unbegründet. Vorliegend sei für diese Tatbestände kein Tatverdacht hinreichend erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen könnte. Es sei offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt.