Somit sind im vorliegenden Verfahren zusammengefasst keine Entschädigungen auszurichten. Seite 15 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird diese gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 7. November 2017 (Verfahren Nr. U 17 200) i.S. B___ betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Anklageerhebung, soweit nötig nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen, an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.