Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich seinen persönlichen Zeitaufwand als Entschädigung geltend machen will (5 Stunden à Fr. 200.--), kommt er seiner Substantiierungspflicht klar nicht in genügendem Mass nach, damit über eine allfällige Entschädigungsforderung überhaupt entschieden werden könnte. Ein konkreter Erwerbsausfall in diesem Umfang ist jedenfalls nicht nachgewiesen, weshalb auf seinen entsprechenden Entschädigungsantrag nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret begründete Entschädigungsforderung für „Kosten der Beschwerde“ im Betrag von Fr. 900.-.