auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017, E. 4.3.1, m.w.H.). Da im konkreten Fall gerade nicht ersichtlich ist, dass ein rechtlicher Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig gewesen wäre, besteht zum vornherein kein Entschädigungsanspruch für unter diesem Titel geltend gemachte Aufwendungen. Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich seinen persönlichen Zeitaufwand als Entschädigung geltend machen will (5 Stunden à Fr. 200.--), kommt er seiner Substantiierungspflicht klar nicht in genügendem Mass nach, damit über eine allfällige Entschädigungsforderung überhaupt entschieden werden könnte.