Wird eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soll daher nicht nur die obsiegende Partei (hier: der Beschwerdeführer), sondern auch der Beschuldigte einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat haben. Der Grund für die staatliche Entschädigungspflicht besteht auch hier in der Überlegung, dass der aufgehobene, vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft war und der Staat deshalb für die finanziellen Folgen einzustehen hat (PATRIK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 283, Rz.