Seite 13 StPO). Wird ein angefochtener Entscheid - hier die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft - aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen, bedeutet das, dass die Vorinstanz einen fehlerhaften Entscheid gefällt hat. Sind durch ein fehlerhaftes Verhalten einer Behörde Verfahrenskosten entstanden, rechtfertigt es sich, von der Kostenauflage nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO abzuweichen und die Verfahrenkosten vollständig der Staatsanwaltschaft bzw. dem Kanton zu überbinden (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.