Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit seinen Anträgen, soweit darauf einzutreten war, obsiegt. Demnach sind bei ihm keine Kosten zu erheben und die von ihm geleistete Sicherheit ist ihm im vollen Betrag zurückzuerstatten. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen, die er im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hat, unterlegen. Allerdings handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen kassatorischen Rechtsmittelentscheid (vgl. ANDREAS KELLER, a.a.O., N 7 zu Art. 397