2.9 Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, es liege eine Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft vor, weil der als Zeuge einvernommene D___ gar nicht als Zeuge, sondern stattdessen als Auskunftsperson einvernommen hätte werden müssen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich eine Beschwerde einzig gegen das Dispositiv eines Entscheids, im vorliegenden Fall folglich gegen die Verfahrenseinstellung, zu richten hat.