2.7 Im vorliegenden Fall bestehen wie dargelegt Widersprüche bzw. nicht ohne weiteres nachvollziehbare nachträgliche Korrekturen in den Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf den geschilderten Sachverhalt. Der als Zeuge einvernommene D___ konnte weder bestätigen, er habe gesehen, dass der Beschuldigte eine Aufnahme getätigt habe, noch konnte er aufgrund eigener konkreter Wahrnehmung ausschliessen, dass eine solche Aufnahme stattgefunden habe.