„Ja, eben, ich weiss nicht, warum er das schreibt. Geredet haben wir meines Wissens nicht über diese Passage. (überlegt) Es ist aber schon sonderbar... Für mich präsentiert es sich so: Hat er das Diktiergerät dabei gehabt und hat er es aufgenommen oder nicht. Ich weiss es nicht.“ Aus diesen Aussagen von D___ kann - entgegen der Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung - keineswegs gefolgert werden, dass letzterer bestätigt haben soll, B___ habe das Aufnehmen glaublich unterlassen. Vielmehr gab D___ ausdrücklich an, er wisse es nicht, ob der Beschuldigte das Gespräch aufgenommen habe und er fand es auch