2.5 In der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschuldigten befinden sich somit klare Widersprüche bzw. nicht ohne weiteres nachvollziehbare nachträglich Korrekturen. Sofern unter diesen Umständen keine weiteren (objektiven) Anhaltspunkte bestehen, welche den Beschuldigten offensichtlich vom Vorwurf des unerlaubten Aufnehmens von Gesprächen im Sinn von Art. 179ter StGB entlasten, wäre eine Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann statthaft, wenn eindeutig feststehen würde, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter ist.