Bei diesen Aussagen handelt es sich allerdings durchwegs um Angaben des Beschuldigten persönlich. Anhaltspunkte, die seine Aussagen in objektiver Hinsicht bestätigen würden, konnte er keine angeben. So lässt letztlich auch die von ihm hervorgehobene Tatsache, dass auf der Dropbox anlässlich der polizeilichen Einvernahme schliesslich keine Aufnahme gefunden werden konnte (act. B 11/18, S. 2, Frage 1), jedenfalls nicht mit Sicherheit darauf schliessen, dass tatsächlich keine derartige Aufnahme getätigt worden war.