Somit bestätigte der Beschuldigte zunächst mehrfach, er habe eine Tonaufnahme der Gespräche an der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016 gemacht. Bei diesen ersten Aussagen liess der Beschuldigte keinen Zweifel daran, dass er erstens gute Gründe für eine Aufnahme der Gespräche gehabt habe und zweitens solche Aufnahmen ja nicht zum ersten Mal machte, sondern dies schon wiederholt gemacht habe. Dass ein Aufnehmen solcher Gespräche ohne ausdrückliche Einwilligung aller Anwesenden verboten sei, habe er nicht gewusst (act. B 11/7, S. 4, Frage 19).