• Im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 14. März 2017 folgte eine E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der zuständigen Polizistin (act. B 11/8 und 9), im Rahmen welcher der Beschuldigte auch frühere E-Mails an die Polizistin z.K. weiterleitete. Diesen Unterlagen sind u.a. folgende Ausführungen des Beschuldigten zu entnehmen (Hervorhebungen durch Verf.):