• Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 14. März 2017 gab B___ folgendes zu Protokoll (act. B 11/4, Hervorhebungen durch Verf.): „Ich muss ausholen: Punkt 1 ist, dass die Aktuarin jeweils fragt, ob sie das Gespräch aufnehmen darf. Und es ist nicht das erste Mal, dass wir ein Gespräch aufnehmen. Es gab bereits am 19. Juli 2016 eine Verhandlung und Frau E___ (Aktuarin der FLG) fragte auch, ob sie das Gespräch aufnehmen dürfe. Ich machte es dann auch. [...] Es ist ja nicht das erste Mal, dass ein Gespräch aufgenommen wurde. Das gleiche Prozedere lief auch am 30.5.16 ab. Das ist deshalb keine neue Information.“