Ein Verfahren darf aber insbesondere dann nicht eingestellt werden, wenn dessen Ausgang ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt. Die Staatsanwaltschaft ist nicht dazu berufen, über Recht oder Unrecht zu entscheiden. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. In Zweifelsfällen darf dagegen nicht eingestellt werden, es gilt nicht „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro duriore“. (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.