2.2 Mit einer Einstellungsverfügung wird ein Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt zu keinem auf eine Verurteilung des Beschuldigten gerichteten Anklage- und Gerichtsverfahren mehr kommt. Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage bzw. dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt somit eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person.