Der Beschuldigte B___ habe bei der Befragung geltend gemacht, er habe das fragliche Gespräch an der in Frage stehenden Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016 gar nicht aufgenommen, bei seiner ersten gegenteiligen Aussage dazu habe er sich geirrt. D___ habe bestätigt, dass er den Beschuldigten vor der Versammlung noch darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Aufnehmen von Gesprächen verboten sei und dieser habe sodann das Aufnehmen hierauf glaublich unterlassen (act. B 11/24).