Seite 5 Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 7. November 2017 wurde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO damit begründet, dass im konkreten Fall kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der Beschuldigte B___ habe bei der Befragung geltend gemacht, er habe das fragliche Gespräch an der in Frage stehenden Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016 gar nicht aufgenommen, bei seiner ersten gegenteiligen Aussage dazu habe er sich geirrt.