1.3 Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Der Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2017 Strafantrag gegen B___ wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter StGB eingereicht (act. B 11/5) und ist somit Privatkläger und Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Damit ist er zur Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung offensichtlich legitimiert.