1.1 Mit der vorliegenden Beschwerde ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor.