Die Beratung fand am 11. September 2018 statt. Das Obergericht hiess die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war, mit gleichentags erfolgtem Beschluss gut und hob die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf. Die Sache wurde an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit diese - soweit nötig nach Vornahme weiterer Seite 3 Untersuchungshandlungen - Anklage erhebe (act. B 27). Der begründete Beschluss wird hiermit eröffnet. Erwägungen 1. Formelles